Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Eltern,
liebe Schülerinnen und Schüler,
mit meinem heutigen Schreiben möchte ich Ihnen weitere Lockerungen für den Schul-
und Unterrichtsbetrieb ab Montag, den 2. Mai 2022, vorstellen. Damit schaffen wir die
Voraussetzungen, damit alle Schülerinnen und Schüler nach zwei Jahren der Pandemie
wieder einen möglichst normalen Schulalltag erleben können.
Wegfall der Testpflicht
Nachdem schon in der letzten Woche vor den Osterferien die Pflicht zum Tragen einer
medizinischen Maske auch am Sitzplatz aufgehoben wurde, wird nun auf Basis der von
der hessischen Landesregierung beschlossenen Coronavirus-Basisschutzmaßnah-
menverordnung ab Montag, den 2. Mai 2022, auch die Pflicht zur Vorlage eines negativen
Testnachweises zur Teilnahme am Präsenzunterricht für nicht vollständig geimpfte und
nicht genesene Personen entfallen. Der Wegfall der Testpflicht gilt auch im Falle einer
bestätigten Infektion in einer Klasse oder Lerngruppe. Mit dem Wegfall der Pflicht zum
Nachweis einer Negativtestung entfällt auch das Testheft.
Kostenfreie Tests zur freiwilligen Testung zuhause
Um Schülerinnen und Schülern auch nach Wegfall der Testpflicht eine Testmöglichkeit
anzubieten, stellt das Land Hessen allen Schülerinnen und Schülern bis zu den Sommer-
ferien 2022 weiterhin Antigen-Selbsttests zur Verfügung, mit denen sie sich im häuslichen
Umfeld und damit außerhalb der Schulzeit testen können. Die Schulen geben den Schü-
lerinnen und Schülern dazu Antigen-Selbsttests in 5er-Verpackungen aus, die mit nach
Hause genommen werden. Die Tests sollen zu Hause unter Beachtung der Packungs-
beilage gelagert und durchgeführt werden; bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern
sollen Erwachsene die Testung beaufsichtigen oder unterstützen. Davon abweichend
kann an Schulen mit den Förderschwerpunkten „geistige Entwicklung“ und „körperlich-
motorische Entwicklung“ auch ein freiwilliges Testangebot in der Schule unterbreitet wer-
den. An diesen Schulen kann auch das bewährte Patenmodell fortgeführt werden. Die
Inanspruchnahme dieser Angebote ist selbstverständlich freiwillig. Schülerinnen und
Schüler dürfen davon Gebrauch machen, müssen dies aber nicht. Sollten Sie wünschen,
dass Ihrem Kind oder Ihnen als volljähriger Schülerin oder volljährigem Schüler keine
Tests ausgehändigt werden, teilen Sie dies bitte der Schule mit, die dann entsprechend
auf eine Testausgabe verzichtet. Nähere Informationen zur Testausgabe erhalten Sie von
Ihrer Schule.
Abmeldung vom Präsenzunterricht nur mit ärztlichem Attest möglich
Ab Montag, den 2. Mai 2022, entfällt die Möglichkeit, dass Eltern ihre Kinder bzw. dass
volljährige Schülerinnen und Schüler sich voraussetzungslos vom Präsenzunterricht ab-
melden können. Schülerinnen und Schüler können von der Teilnahme am Präsenzunter-
richt ausnahmsweise dann mittels ärztlichem Attest befreit werden, wenn sie selbst oder
Angehörige ihres Haushalts im Fall einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgrund
einer ärztlich bestätigten Vorerkrankung oder Immunschwäche dem Risiko eines schwe-
ren Krankheitsverlaufs ausgesetzt wären.
Sport-, Musikunterricht und Ganztag ohne Einschränkungen möglich
Der Unterricht in den Fächern Sport und Musik kann ab Montag, den 2. Mai 2022, wieder
ohne Einschränkungen stattfinden. Der Mindestabstand wird aufgehoben und der Unter-
richt im regulären Klassen- oder Kursverband, einschließlich lerngruppenübergreifender
AG-Angebote, ist wieder möglich. Gleiches gilt für den regulären Ganztagsbetrieb. Son-
derregelungen für den Pausenbetrieb sind nicht mehr erforderlich. Ich freue mich, dass
wir diese wichtigen Schritte hin zu mehr Normalität gemeinsam mit unseren Schulge-
meinden umsetzen können.
Grundlegende Hygienemaßnahmen
Nach wie vor sind die grundlegenden Hygieneregeln wie regelmäßiges Lüften, regelmä-
ßiges Händewaschen und die Husten- und Niesetikette einzuhalten. Das freiwillige Tra-
gen einer medizinischen Maske im Unterricht ist möglich. Entsprechende Regelungen
finden sich im Hygieneplan 10.0, der ebenfalls am Montag, dem 2. Mai 2022, in Kraft tritt.
Verkürzung der Absonderungspflicht
Mit Wirkung zum 29. April 2022 wird die Zeit der Absonderung für mit dem SARS-CoV-
2-Virus infizierte Personen von bisher zehn auf nun fünf Tage verkürzt. Falls Krankheits-
symptome für COVID-19 aufgetreten sind, soll die Isolation eigenverantwortlich fortge-
setzt werden, bis mindestens 48 Stunden lang keine Krankheitssymptome für COVID-19
mehr bestehen. Deshalb sind Schülerinnen oder Schüler, die die Isolation eigenverant-
wortlich fortsetzen, in den ersten 48 Stunden nach dem Abklingen der Krankheitssymp-
tome von der Pflicht zur Unterrichtsteilnahme befreit. Wenn die Schule einen Distanzun-
terricht organisiert, haben diese Schülerinnen und Schüler in diesen 48 Stunden daran
teilzunehmen. Das Ihnen zur Verfügung gestellte Ablaufschema zu den Quarantänere-
gelungen wird an die Änderungen angepasst und auf unserer Internetseite eingestellt
werden.
Kinder und Jugendliche haben während der Pandemie gemeinsam mit ihren Familien
eine besondere Last getragen. Für den Rest des Schuljahres wünsche ich Ihnen und uns
allen größtmögliche Normalität, wie wir sie in den zurückliegenden zwei Jahren mehr als
ersehnt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. R. Alexander Lorz
2022-04-28_Ministerschreiben an Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler